Bei der Schulbegleitung handelt es sich um eine Teilhabeleistung. Sie soll unabhängig von besonderen Lernbedürfnissen, sozialen, körperlichen oder ökonomischen Voraussetzungen inklusive Bildung schaffen. Eine Begleitperson soll Kinder und Jugendliche mit Behinderung im Schulalltag individuell unterstützen und den Besuch der für sie geeigneten Schulform ermöglichen. Die Schulbegleitung ist je nach Bedarf die komplette Zeit oder nur zu bestimmtem Unterrichtszeiten in der Schule anwesend. Sie kann aufgrund unterschiedlichster Bedürfnisse notwendig sein, z. B. bei einem herausfordernden Verhalten oder besonderen Pflegebedarf.
Schulbegleitung muss beim Amt für Familie, Kinder und Jugend beantragt werden.
Die Beratung über die Möglichkeit der Schulbegleitung erfolgt durch das örtliche Schulamt sowie durch das Eingliederungs- oder Jugendamt des zuständigen Landkreises. Die FED gGmbH ist lediglich das ausführende Organ. Die rechtlichen Grundlagen für eine Schulbegleitung als Teilbereich der Eingliederungshilfe sind in §§112, 75 SGB IX geregelt. Kinder oder Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII (Jugendhilferecht).
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Beate Lieske.