Finanzierung

Wenn Sie Interesse an unseren Angeboten haben, beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch über die Leistungen des FED und deren Finanzierung.

Ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht, wenn die betreffende Person nach bestimmten Kriterien in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt ist und für voraussichtlich mindestens sechs Monate pflegerische und betreuerische Hilfen benötigen. Die Leistungen müssen zunächst bei der Krankenkasse bzw. Pflegekasse des/der Betroffenen beantragt werden. Die Pflegebedürftigkeit prüft dann gewöhnlich der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK). Dabei ermittelt der MDK auch den notwendigen Pflegegrad (1 bis 5). Je nach Pflegegrad erhalten die Pflegebedürftigen das sogenannte Pflegegeld.

Neben dem Pflegegeld gibt es unter anderem folgende Finanzierungsmöglichkeiten:

Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI:

Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden, haben Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen. Der Entlastungsbetrag soll die pflegenden Personen entlasten und/oder die Pflegebedürftigen unterstützen. Das Budget beträgt 125€ monatlich bzw. erhöht sich monatlich um 125,00€, sobald der Anspruch auf Pflegeleistungen besteht. Die Jahresleistungen des Entlastungsbetrages, die nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen wurden, werden automatisch ins nächste Jahr übernommen und können bis zum 30.06. des Folgejahres abgerechnet werden.
Bei einer tageweisen Inanspruchnahme findet kein Pflegegeldabzug statt.

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI:
Die Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson ‚verhindert‘ ist. Dies kann verschiedene Hintergründe haben, z. B. Arbeitstätigkeit, Krankheit, Urlaub, tägliche Erledigungen etc.
Die pflegebedürftige Person muss mindestens den Pflegegrad 2 haben und 6 Monate lang in Pflege gewesen sein (meistens 6 Monate nach Antragsstellung/Beginn des Anspruchs).
Die Höhe der Verhinderungspflege beträgt 1.612,00 € jährlich. Sie kann nur für das geltende Jahr verwendet werden; der nicht in Anspruch genommene Restbetrag verfällt und ist nicht ins Folgejahr übertragbar. Die stundenweise Verhinderungspflege muss jährlich neu beantragt werden. Die tageweise Verhinderungspflege muss für die entsprechenden Tage beantragt werden. Bei der tageweisen Nutzung der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für die Tage anteilig gekürzt.
Wenn in einem Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege benötigt wird, kann bis zu 806,00 € Hälfte von der Kurzzeitpflege als stundenweise Verhinderungspflege verwendet werden, wodurch ein Gesamtbudget von 2.418,00€ zur Verfügung stehen würde.

Pflegebedürftige unter 25 Jahren und mit dem Pflegegrad 4 oder 5 können sogar den kompletten Anspruch der Kurzzeitpflege, also 1.774,00€, auf die Verhinderungspflege umwandeln. Somit würde das Gesamtbudget der Verhinderungspflege bei 3.386,00€ liegen und in der Kurzzeitpflege kein Anspruch mehr bestehen.


Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI:
Bei der Kurzzeitpflege werden Pflegebedürftige außerhalb der häuslichen Umgebung tageweise betreut. Wenn die Hälfte der Kurzzeitpflege nicht in die Verhinderungspflege umgewandelt wird, besteht ein Anspruch von 1.774,00€ jährlich (bei anteiliger Umwandlung in die Verhinderungspflege nur noch 968,00€). Wenn keine Betreuung in einer zugelassenen Einrichtung der Kurzzeitpflege möglich ist oder zumutbar erscheint, kann der FED nach §42 (3) SGB XI auch tageweise Leistungen über die Kurzzeitpflege abrechnen. Dabei können jedoch nur 80% der angefallenen Kosten über die Kurzzeitpflege abgerechnet werden. 20% der Kosten können über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Bei dieser tageweisen Pflege wird das Pflegegeld für die beanspruchten Tage anteilig gekürzt.


Selbstzahler:
Besteht auf die oben genannten Leistungen der Pflegekasse generell kein Anspruch, erhalten Selbstzahler in der Regel 30% Nachlass auf unsere Angebotspreise. Die konkrete Abrechnung wird vor Beanspruchung der Leistungen besprochen.